FAQs

  • Psychologen haben Diplom-Psychologie studiert, Psychiater haben ein Medizin-Studium absolviert.
  • Psychotherapeuten haben eine zusätzliche Ausbildung durchlaufen, ähnlich wie Ärzte, die sich nach dem Studium in einer speziellen Fachrichtung wie Orthopädie, Chirurgie, Gynäkologie etc. zum Facharzt ausbilden lassen.
  • Der Titel Psychotherapeut ist gesetzlich geschützt. Nur Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten und Ärztliche Psychotherapeuten erfüllen durch ihre Ausbildung die Voraussetzungen, diesen Titel führen zu dürfen. Alle drei Berufsgruppen haben mit ihrem Abschluss eine Approbation erhalten.
  • Heilpraktiker für Psychotherapie erfüllen die Voraussetzungen hingegen nicht. Sie haben keine Approbation erworben und unterliegen weder einer gesetzlich festgelegten Berufsausbildung, noch gibt es für sie eine berufsrechtliche Aufsicht. Private und gesetzliche Krankenkassen kommen für die Kosten einer psychotherapeutischen Behandlung bei Heilpraktikern nicht auf. Meistens verwenden Heilpraktiker die Bezeichnung „Heilpraxis für Psychotherapie“.
  • In einer kognitiven Verhaltenstherapie geht es um die Hilfe zur Selbsthilfe. Ziel der kognitiven Verhaltenstherapie ist es, aktuell bestehende problematische Verhaltens- und Denkmuster durch angemessenere zu ersetzen. Hierfür entwickeln Therapeut und Patient gemeinsam verschiedene Strategien, um schwierigen Situationen besser begegnen zu können.
  • Der Fokus einer tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie liegt im Hier und Jetzt. Über die Entwicklung von Einsichten in unbewusste Wünsche, Motive und Konflikte sollen Einblicke in zugrundeliegende Ursachen der Problematik gewonnen werden.
  • Eine psychoanalytische Behandlung hat als Ziel, die Persönlichkeit weitergehend umzustrukturieren und dauert meist mehrere Jahre. Diese Therapie will ein vertieftes Verständnis über die ursächlichen Zusammenhänge des Problems erlangen.

Ein Psychologischer Psychotherapeut hat zunächst erfolgreich ein Studium der Diplom-Psychologie bzw. einen Master-Abschluss in Psychologie absolviert. Im Anschluss erfolgt eine den Fachärzten äquivalente Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten. Der Abschluss bzw. Titel „Psychotherapeut“ dieser noch relativ jungen Ausbildungsrichtung ist seit 1999 gesetzlich geschützt. Mit dem Abschluss der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erwirbt man die Erlaubnis, einen Heilberuf auszuüben, die sogenannte Approbation. Ausschließlich Ärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten verfügen über eine Approbation. Sie können sich bei diesen Berufsgruppen also sicher sein, dass sie eine qualitativ hochwertige Ausbildung durchlaufen haben und über die entsprechenden Voraussetzungen für eine Behandlung psychischer Erkrankungen verfügen.

  • Private Krankenversicherungen/Beihilfe: Die Psychotherapie wird bei Ihrer Krankenversicherung beantragt. Dazu bitte ich Sie, bei Ihrer privaten Krankenversicherung bzw. der zuständigen Beihilfestelle die für eine ambulante Psychotherapie erforderlichen Formulare anzufordern und zu einer der ersten Therapiesitzungen mitzubringen. Bitte erkundigen Sie sich auch nach dem in Ihrem Tarif vorgesehenen Umfang ambulanter Psychotherapie, da dieser erfahrungsgemäß sehr unterschiedlich sein kann. Je nach Anforderung Ihrer Versicherung wird dann zusammen mit den genannten Formularen ein entsprechender, vom mir verfasster und anonymisierter Antrag an einen auswärtigen Gutachter gesandt, der von Ihrer Krankenversicherung bestimmt wird. Um etwaige körperliche Ursachen für die psychische Erkrankung auszuschließen, ist eine Untersuchung beim Hausarzt bzw. Psychiater Bestandteil des Beantragungsverfahrens.
  • Gesetzliche Krankenkassen: Da ich über eine sogenannte Kassenzulassung verfüge, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für bis zu drei Sprechstunden und weitere 4 probatorische Sitzungen je á 50 Minuten automatisch. Nach Erstellung eines ausführlichen Antrags und Genehmigung durch Ihre Krankenkasse werden auch die weiteren Kosten übernommen.

Approbierte Psychotherapeuten sind in der Behandlung aller psychischen Störungen ausgebildet, so dass Sie sich mit allen psychischen Problemen an sie wenden können. Von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen werden in der Regel die Kosten für eine kognitive Verhaltenstherapie, eine tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sowie eine analytische Psychotherapie übernommen. Andere Psychotherapieverfahren wie z.B. die systemische Therapie, die Gestalttherapie oder die Gesprächstherapie werden hingegen von den Krankenkassen nicht bezahlt.

Ich bin in dem Verfahren der kognitiven Verhaltenstherapie ausgebildet. Da ich in meiner Ausbildung allerdings verschiedene Verfahren (ressourcenorientierte, emotionsfokussierte, hypnotherapeutische sowie gestalttherapeutische Verfahren etc.) kennen gelernt habe, finden auch Elemente aus anderen Therapieverfahren Anwendung, falls dies Ihre individuelle Situation erforderlich macht.

  • Der wichtigste Punkt ist sicherlich die notwendige Einwilligung durch den Patienten. Ohne Ihre Einwilligung erfolgt keine Behandlung. Dabei ist es mir besonders wichtig, dass Sie jede therapeutische Intervention für sich verstanden haben.
  • Ihr Psychotherapeut ist verpflichtet, Ihnen zu Beginn der Behandlung Informationen über die Indikation, die Art der Behandlung, einen groben Therapieplan, mögliche Behandlungsalternativen, eventuelle Behandlungsrisiken, Honorarregelungen, die Dauer einzelner Sitzungen, die Häufigkeit der Sitzungen und die voraussichtliche Gesamtdauer der Behandlung zu geben.
  • Ein weiterer sehr wichtiger Punkt ist die Schweigepflicht. Ohne Ihre ausdrückliche  Einwilligung darf Ihr Psychotherapeut keine Informationen an Dritte weitergeben, die ihm von Ihnen beruflich anvertraut worden sind.
  • Um die Qualität der Behandlung gegebenenfalls jederzeit nachprüfen zu können, ist jeder Psychotherapeut verpflichtet, Aufzeichnungen über Psychodiagnostik und psychotherapeutische Maßnahmen zu erstellen. Diese müssen mit grundlegenden Befunden, Datum und konkreten therapeutischen Maßnahmen festgehalten werden. In der Regel haben Sie das Recht, Einsicht in diese Dokumentation zu verlangen. Ausnahmen entstehen dann, wenn Ihr Therapeut der Meinung ist, dass Ihre Gesundheit dadurch erheblich gefährdet sein könnte. In diesem Fall kann die Akteneinsicht verweigert werden.
  • Psychotherapeuten haben eine Pflicht zur Sorgfalt. Sie dürfen die therapeutische Vertrauensbeziehung nicht zur Befriedigung eigener Interessen, Wünsche und Bedürfnisse nutzen. Jeder private Kontakt ist mindestens bis zum Ablauf eines Jahres nach Therapieende zu Ihrem Schutz nicht erlaubt.

Die für mich zuständige Behörde ist die Psychotherapeutenkammer Bayern. Sollten Sie den Eindruck haben, dass ich meine Berufspflichten verletzt habe, können Sie sich jederzeit an diese Stelle wenden. Die Kammer ist verpflichtet, jede einzelne Beschwerde zu prüfen.

  • Wenn Ihre Versicherung psychotherapeutische Behandlungen aus Ihrem Tarif nicht ausgeschlossen hat, zählt der Erstkontakt zu den sogenannten probatorischen Sitzungen und wird in der Regel von Ihrer Versicherung übernommen. Um sicher zu gehen, sollten Sie idealerweise jedoch bereits vor dem Erstkontakt mit Ihrer Versicherung klären, ob die Kosten für probatorische Sitzungen und eine ambulante Psychotherapie übernommen werden.
  • Wenn Sie gesetzlich versichert sind, übernimmt Ihre Krankenkasse die Kosten für Sie.
  • In allen anderen Fällen richten sich die Kosten für ein Erstgespräch nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) und liegen derzeit bei 153 € für ein Gespräch von 50 Minuten Dauer.

Selbstverständlich ist es das Ziel einer Psychotherapie, dass es Ihnen nach der Behandlung besser geht und Sie in schwierigen Situationen eigene Bewältigungsmechanismen zur Verfügung haben. In der Regel merken Sie bereits in den ersten 5-10 Sitzungen, ob Ihnen die Behandlung etwas bringt. Ausschlaggebend ist sicherlich auch, ob Sie sich bei der Person des Psychotherapeuten wohl fühlen. Vorübergehend kann es Ihnen durch die Auseinandersetzung mit belastenden Themen auch einmal schlechter gehen. Das ist ganz normal und – bildlich gesprochen – auch manchmal notwendig: Denn meist erklimmt man nur dann eine neue, höhere Bergspitze, wenn man ein Tal durchquert. Nichtsdestotrotz sollten Sie mich frühzeitig ansprechen, wenn Sie das Gefühl haben, es gehe Ihnen durch die Psychotherapie schlechter.

Falls Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte bis spätestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin telefonisch, auf dem Anrufbeantworter oder per E-Mail ab. Bei der Berechnung der Frist von 48 Stunden werden Samstag, Sonn- und Feiertage nicht mit eingerechnet. Ein Termin z.B. am Montag um 15Uhr muss also bis Donnerstag um 15Uhr abgesagt werden, damit kein Ausfallhonorar anfällt und Ihnen so keine Kosten entstehen. Psychotherapeutische Praxen funktionieren als Bestellpraxen und vergeben Ihre Termine langfristig. Sagen Sie zu spät oder gar nicht ab, fällt ein Ausfallhonorar in Höhe von 90 € an.